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Wanderfreunde Hatzbachtal 1982 e.V.

35260 Stadtallendorf

Auch der weiteste Weg beginnt mit dem ersten Schritt.

 

Vereinschronik 1982 - 2007

 

 

Unser Verein stellt sich vor:

 

Der Vorstand:

     

Horst Erdel (Vorsitzender) seit 7.11.1982   

Karin Knoch (stellvertretende Vorsitzende) seit 31.3.2023

Eike Erdel (Schriftführer) seit 4.3.2005

Monika Kirchner (Kassiererin) seit 5.3.1999

Rolf Näther (Wanderwart) seit 8.3.2013

Arnold Breitenstein (Wanderwart) seit 7.3.2015

 

 

 

Schutzhütte am Wanderweg

 

Vereinsgeschichte

In der im Hatzbachtal zwischen den Stadtallendorfer Stadtteilen Hatzbach und Wolferode gelegenen Kammermühle trafen sich am 7. November 1982 einige Wanderbegeisterte und gründeten den Wanderverein „Wanderfreunde Hatzbachtal 1982“.

Seit dem 1. April 1983 gehört der Verein dem Landesverband Hessen des Deutschen Volkssportverbandes (DVV) im Internationalen Volkssportverband an. Der Verein ist seit dem 14. Januar 1986 in das Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.

Herausragendes Ereignis im jährlichen Vereinskalender sind die seit 1984 am Himmelfahrtstag stattfindenden Internationalen Hatzbachtalwanderungen. Einmal im Jahr gehen die Wanderfreunde Hatzbachtal für mehrere Tage auf Reisen. Die Fahrten der vergangenen Jahre führten die Wanderfreunde u.a. nach Böhmen, Österreich, in die Schweiz, ins Elsaß, nach Südtirol, Luxemburg und in alle Teile Deutschlands.

 

 

Die Mitgliederversammlung der Wanderfreunde Hatzbachtal hat

am 8. März 2013 folgenden Beschluss gefasst:

 

„Der Beitrag beträgt 12,00 Euro im Jahr, soweit ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde und 15,00 Euro im Jahr, wenn kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wird.

Der Beitrag wird jeweils jährlich am 31. Januar eingezogen, sofern dieser ein Werktag ist.

Wenn der 31. Januar kein Werktag ist, wird der Beitrag am vorausgehenden Werktag eingezogen.“

 

 

 

 

Satzung

Satzung des Wandervereins „Wanderfreunde Hatzbachtal 1982 e. V.“

 § 1  Name, Sitz des Vereins und Verbandszugehörigkeit

 1.) Der Verein führt den Namen: Wanderfreunde Hatzbachtal 1982.

2.) Sitz des Vereins ist 35260 Stadtallendorf

3.) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volkssportverbands (DVV)

4.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

1.) Zweck des Vereins ist es, den Volkssport zu verbreiten. Er will zur körperlichen Ertüchtigung aufrufen und damit einen Beitrag im dienste der Volksgesundheit leisten.

2.) Der Verein soll zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Volkswanderung beitragen.

3.) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

4.) Die Veranstaltungen sind international und werden öffentlich ausgeschrieben. Teilnahme berechtigt ist jedermann.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitglieder

1.) Jede natürliche Person kann als Mitglied aufgenommen werden.

2.) Der Verein umfasst:

a) Mitglieder,

b) jugendliche Mitglieder,

c) Ehrenmitglieder.

3.) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Volkssport erworben haben. Zur Aufnahme ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie sind von der Beitragsleistung entbunden.

4.) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

5.) Minderjährige benötigen die Unterschriften ihrer gesetzlichen Vertreter.

6.) Alle Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil und genießen vom 16. Lebensjahr an volles Stimmrecht. Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer sind erst mit Erreichung der Volljährigkeit wählbar.

7.) Unter Wahrung der Vereinsinteressen haben alle Mitglieder das Recht, an Volkssportveranstaltungen jeder art teilzunehmen.

8.) Die Mitgliedschaft erlischt durch

          a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluss.

9.) Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich zum Jahresende.

10.) Der sofortige Ausschluss kann wegen grober Missachtung der Vereinssatzung und sonstigen vereinsschädigenden Verhaltens durch den Vorstand erfolgen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

 

 

§ 5 Beiträge

1.) Es ist ein Jahresbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.01. des laufenden Jahres auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen oder wird durch Einzugsermächtigung erhoben.

3.) Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte eintreten, zahlen den letzten Halbjahresbeitrag bis zum 31.12. ein.

 

 

§ 6 Vermögen

1.) Alle Beiträge, Gewinne und sonstigen Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes sowie zur Deckung aller Verbindlichkeiten verwendet.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.) Überschussanteile gehören zum Vereinsvermögen.

 

§ 7 Kassenprüfer

1.) Die Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit des Vorstandes bestellt werden, sind berechtigt, gemeinsam jederzeit eine Überprüfung der Vereinskasse und der Buchführung vorzunehmen. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung eines Vereinsorgans.

2.) Sie sind verpflichtet, eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen und über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht anzufertigen.

3.) Dieser Bericht darf sich nur auf die Richtigkeit der Buchführung beziehen, sowie auf die Zweckmäßigkeit der erfolgten Ausgaben.

 

§ 8 Vereinsorgane

1.) Die Organe des Vereins sind:

            a) Der Vorstand,

            b) die Mitgliederversammlung.

2.) Die Vereinsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ausnahmen bilden Beschlüsse gem. § 4 Abs. 3 und § 12 Abs. 1.

3.) Die Vereinsorgane führen die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl.

4.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann durch den Vorstand ein ersatzmann bestellt werden.

 

§ 9 Vorstand

  1.) Der Vorstand besteht aus:

            a) Dem Vorsitzenden,

            b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

            c) dem Schriftführer,

            d) dem Kassierer,

            e) zwei Wanderwarten.

Der Vorstand wird für eine Laufzeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer, und zwar so, dass jeder einzeln berechtigt ist, den Verein zu vertreten.

2.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

3.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer einem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4.) Die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des 3 26 BGB. Jeder ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.

6.) Scheidet ein Vorsitzender aus seinem Amt aus, kann er gemäß § 4 Abs. 3 auf Lebenszweit zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Während seiner Mitgliedschaft im Vorstand ist die Ernennung eines weiteren ehrenvorsitzenden nicht möglich.

7.) Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung aller sitzungs- und Versammlungsprotokolle sowie Beschlüsse der Vereinsorgane. Alle Schriftstücke sind von ihm und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Außerdem ist er für die gesamte Presseberichterstattung über Vereinsangelegenheiten verantwortlich.

8.) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, führt Rechnung über Einnahmen und ausgaben und hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Zahlungsanweisungen bedürfen außer seiner Unterschrift auch der eines Vorsitzenden.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.) Eine Mitgliederversammlung kann als eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal im Jahr bis zum 30.04. u.a. mit folgender Tagesordnung einberufen:

            a) Jahresbericht des Vorsitzenden

            b) Bericht des Schriftführers

            c) Bericht des Kassierers § 9 Abs. 8

            d) Bericht des Kassenprüfers § 7 Abs. 2 und 3

            e) Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre § 9 Abs. 1

            f) Neuwahl der Vereinsorgane und zweier Kassenprüfer (alle 2 Jahre)

3.) Die Wahlhandlung führt ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss durch. Die Wahl findet offen oder geheim statt. Besteht ein Mitglied auf geheime Wahl, muss diese geheim durchgeführt werden.

4.) Eine Wiederwahl ist zulässig.

5.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

            a) wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist;

            b) zur Erörterung von Organisationsfragen vor durchzuführenden Veranstaltungen;

            c) auf Verlangen des zehnten Teils der Mitglieder (§ 37 BGB) und

            d) zur Beschlussfassung gem. § 12 Abs. 1.

6.) Die gem. § 4 Abs. 3 und § 12 zu fassenden Beschlüsse erfolgen zusätzlich in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

7.) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll gem. § 9 Abs. 7 zu erstellen.

 

 

§ 11 Haftung

Der Verein haftet weder gegenüber seinen Mitgliedern noch gegenüber den Teilnehmern seiner Veranstaltungen für Unfälle, Diebstähle und Schäden.

 

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung

1.) Eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit aller erschienen Mitglieder erforderlich. Bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn zwei Drittel aller Mitglieder erschienen sind.

2.) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Stadtallendorf, den 20.09.1985

 

 

Änderungen:

1.) §  9 Abs. 1 S. 1 lit. a) wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.10.1988 in die heutige Fassung geändert. Die ursprüngliche Fassung lautete: „zwei gleichberechtigten Vorsitzenden“.

2.) § 9 Abs. 1 S. 3 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.08.1993 geändert. Die ursprüngliche Fassung lautet: „Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und zwar so, dass jeder einzelne berechtigt ist, den Verein zu vertreten.“